Bürgerbegehren zum Waldschlößchentunnel ist unzulässig
Rechtsaufsicht fordert Aufhebung eines rechtswidrigen
Beschlusses des Dresdner Stadtrates
12.06.2008
Der am 30.04.2008 gefasste Beschluss des Dresdner
Stadtrates, mit dem die Durchführung eines Bürgerbegehrens
zum Bau eines Elbtunnels an Stelle der in Bau befindlichen
Waldschlößchenbrücke auf den Weg gebracht werden sollte,
ist rechtswidrig. Zu diesem Ergebnis kommt das
Regierungspräsidium Dresden nach gründlicher Prüfung zur
Sache in einem Bescheid, der am heutigen 12.06.2008 der
Landeshauptstadt Dresden übermittelt wurde. Der Stadt
Dresden wird darin aufgegeben, den Beschluss des Stadtrats
zur Zulassung des Bürgerbegehrens „Welterbe erhalten durch
Elbtunnel am Waldschlößchen“ aufzuheben.
Die Rechtswidrigkeit des Stadtratsbeschlusses resultiert
aus der Unzulässigkeit des ihm zu Grunde liegenden
Bürgerbegehrens. Dessen Unzulässigkeit wiederum ergibt sich
bereits aus formalen Gründen. Die Zweimonatsfrist,
innerhalb derer ein gegen einen Stadtratsbeschluss
gerichtetes Bürgerbegehren eingereicht werden muss, wurde
nicht eingehalten. Maßgeblich hierfür war der Beschluss vom
15. und 16.05.1997, der die Entscheidung des Dresdner
Stadtrats für den Bau einer Elbbrücke am Standort
Waldschlößchen zum Inhalt hatte.
Darüber hinaus wird auch das erforderliche
Unterstützungsquorum nicht erreicht. Die meisten der zum
Tunnelbegehren vorgelegten Unterschriften sind vor Ablauf
der durch den Bürgerentscheid vom 27.02.2005 ausgelösten
dreijährigen Sperrfrist geleistet worden und somit nicht
verwertbar.
Aber auch inhaltlich genügt das Bürgerbegehren an mehreren
Punkten nicht den gesetzlichen Anforderungen. Weder die
Fragestellung noch die zugehörige Begründung lassen
erkennen, dass sich der Bau eines Tunnels an Stelle der
Waldschlößchenbrücke aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen als überhaupt undurchführbar erweisen kann. Ebenso
wird nicht deutlich gemacht, dass – falls der Tunnelbau
genehmigungsfähig sein sollte – auf jeden Fall mit
mehrjährigen Verzögerungen des Vorhaben gegenüber dem
Brückenbau zu rechnen ist. Zudem werden die mit einem
Tunnel verbundenen Mehrkosten zu niedrig beziffert.
Weiterhin fehlt dem Bürgerbegehren der vom Gesetzgeber
geforderte Kostendeckungsvorschlag. Ausführungen zu
möglichen finanziellen Konsequenzen des Bürgerbegehrens,
die etwa in der Erhöhung einzelner kommunaler Steuern oder
Abgaben bestehen können, werden nicht gemacht.
Die Dresdner Bürger konnten folglich anhand der
vorliegenden Fragestellung und der zugehörigen Begründung
nicht sachgerecht einschätzen, welche Konsequenzen eine
Befürwortung oder Ablehnung des Tunnelbegehrens tatsächlich
haben würde. Damit fehlte die grundlegende Bedingung für
ein rechtskonformes Bürgerbegehren.
Die Stadt Dresden hat die Möglichkeit, gegen die
Entscheidung des Regierungspräsidiums innerhalb eines
Monats Widerspruch einzulegen. |