Einschwimmen des Mittelteils der Waldschlößchenbrücke
zulässig
28.10.2010
Das beabsichtigte Einschwimmen des bereits an Land
vormontierten Mittelteils der Waldschlößchenbrücke kann
durchgeführt werden. Mit Beschluss vom heutigen Tage hat
das Sächsische Oberverwaltungsgericht den dagegen
gerichteten Eilantrag von drei Naturschutzverbänden
abgelehnt (Az.: 5 B 286/10).
Nach Auffassung des 5. Senats ist über den Eilantrag auf
der Grundlage einer Interessenabwägung zu entscheiden. Die
Erfolgsaussichten der gegen die Errichtung der
Waldschlößchenbrücke gerichteten Klagen sei offen. Insoweit
stelle sich eine Vielzahl schwieriger Tatsachen und
Rechtsfragen. Im Rahmen der Interessenabwägung überwiege
das Interesse der Landeshauptstadt Dresden an einer
weiteren Bauausführung.
Der zugrunde liegende Planfeststellungbeschluss, der nach
seiner letzten Änderung vom 17.9.2010 jetzt auch das
Einschwimmen des Brückenmittelteils erlaube, sei Kraft
Gesetzes sofort vollziehbar. Hierdurch werde dem
öffentlichen Interesse an einer beschleunigten Ausführung
von Straßenbauvorhaben Ausdruck verliehen. Dieses Interesse
werde durch den nach mehrjähriger und legaler Bauzeit
erreichten Baufortschritt, die mit dem Einschwimmvorgang
verbundenen Besonderheiten sowie die mit einem Baustopp
zwangsläufig verbunden Mehrkosten verstärkt. Der
Einschwimmvorgang sei nicht nur technisch aufwändig,
sondern auch vom Wasserstand, der Fließgeschwindigkeit des
Wassers und den Witterungsverhältnisses abhängig. Könne der
Vorgang nicht in diesem Winter durchgeführt werden, drohe
eine Verschiebung um ein Jahr.
Demgegenüber hätten die Naturschutzverbände keine
Interessen vorgetragen, die den Interessen der
Landeshauptstadt vorzuziehen wären. Nach derzeitigem Stand
zögen die mit dem Einschwimmvorgang des Brückenmittelteils
zusammenhängenden Maßnahmen keine Folgen für geschützte
Lebensräume und Arten nach sich, die so schwerwiegend und
unabänderlich seien, dass sie eine Einstellung der
Baumaßnahmen rechtfertigten. Insbesondere
Hochwasserereignisse verkrafte die Elbe offenbar ohne
dauerhafte Schädigung, was gegen eine dauerhafte Schädigung
durch Baggerarbeiten in der Elbe spreche. Zudem erfolge das
beabsichtigte Einschwimmen außerhalb der Vegetationszeit
und sei die betroffene Fläche recht klein. Die Behauptung
unabänderlicher Folgen durch die Naturschutzverbände sei
zudem unschlüssig, da sie ihrerseits im Hinblick auf die
Variante eines Tunnelbaus in offener Bauweise ausführten,
dass die hiermit einhergehende Abbaggerung der Elbe bis zur
Sohle des Tunnels keine dauerhafte Beeinträchtigung
hinterlasse und einer vollständigen Regeneration zugänglich
sei.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Peter Kober
- Pressesprecher |