Verwaltungsgericht Dresden lehnt Antrag auf sofortigen
Baustopp der Waldschlößchenbrücke ab
16.09.2008 Das Verwaltungsgericht Dresden ordnet
keinen sofortigen Baustopp für die Arbeiten an der
Waldschlößchenbrücke in Dresden an. Einen entsprechenden
Antrag dreier Naturschutzverbände auf Erlass einer
entsprechenden Zwischenentscheidung im derzeit anhängigen
vorläufigen Rechtsschutzverfahren lehnte die 3. Kammer mit
heute bekannt gegebenen Beschluss vom 15. September 2008 ab
(Az.: 3 L 354/08).
Hinsichtlich des Baubeginns der Brücke sind bereits zwei
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in jeweils zwei
Instanzen durchgeführt worden. Zuletzt hat das Sächsische
Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. November 2007
den Beginn der Brückenbauarbeiten ermöglicht. Im Rahmen des
derzeit laufenden Hauptsacheverfahrens vor dem
Verwaltungsgericht Dresden (Az.: 3 K 923/04) haben die
Naturschutzverbände erneut einen Antrag auf Abänderung der
den Baubeginn ermöglichenden Beschlüsse gestellt. Zudem
haben sie eine Zwischenentscheidung auf sofortigen Baustopp
beantragt.
Eine solche Zwischenentscheidung hat das Gericht nunmehr
abgelehnt. Die Richterinnen begründen ihre Entscheidung
damit, dass derzeit akut keine weiteren Beeinträchtigungen
naturschutzrechtlicher Belange ersichtlich seien, auf die
sich die Antragsteller berufen könnten. Ein Großteil der
Flächeninanspruchnahmen für den Brückenbau in den Elbauen
habe bereits stattgefunden. Weitere maßgebliche Flächen
würden erst ab April 2009 für den Bau benötigt.
Demgegenüber wäre ein Baustopp mit möglicherweise hohen
finanziellen Belastungen für die Landeshauptstadt Dresden
als Bauherrin verbunden.
Die Kammer weist ausdrücklich darauf hin, dass damit keine
Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Brückenbaus und
dessen weitere Fortführung getroffen wurde. Diese bleibe
vielmehr den Entscheidungen in der Hauptsache und dem nach
wie vor offenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
vorbehalten. Die mündliche Verhandlung in der Hauptsache (Az.:
3 K 923/04) wird am 16. Oktober 2008 fortgesetzt.
Gegen die erfolgte Ablehnung der Zwischenentscheidung im
vorläufigen Rechtsschutzverfahren kann Beschwerde beim
Sächsischen Oberverwaltungsgericht in Bautzen eingelegt
werden.
Robert Bendner
Verwaltungsgericht Dresden
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